Beschwerdeführerinnen die früher verfügten Auflagen als erfüllt betrachten. Im Gegenteil hielt er ausdrücklich fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen seiner Ansicht nach das vorliegende Verfahren nicht betreffen. Die Auflistung offener Pendenzen, die er zusammen mit den Parteien vornahm, erfolgte nur im Hinblick auf eine mögliche Einigung der Parteien. Dass er nach dem Scheitern der Einigungsversuche das Verfahren zum Abschluss brachte und einen Entscheid fällte, verstösst daher nicht gegen den Vertrauensgrundsatz. Das Gleiche gilt für den Entscheid über das nachträgliche Projektänderungsgesuch vom 24. Februar 2014: