e) Am 24. Februar 2014 reichte der Beschwerdegegner eine nachträgliche Projektänderung betreffend den Umbau des Ober- und Dachgeschosses ein (Verzicht auf einen Deckendurchbruch und eine interne Servicetreppe). Der Regierungsstatthalter bewilligte im separaten Verfahren bbew 2115/2010 die Projektänderung und passte zwei der mit Entscheid vom 11. März 2011 verfügten Auflagen an: Er hob die Auflage betreffend den Einbau einer zweiten Tür mit Schliessautomatik auf und hielt fest, die nachträglich eingebauten dreifachverglasten Fenster genügten, es seien keine speziellen Schallschutzfenster nötig.12