ihren Einsprachen fest.11 Anschliessend gab der Regierungsstatthalter den Parteien mit Verfügung vom 3. Februar 2014 die Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen, und hielt fest, über das Baugesuch betreffend der Terrasse sei ungeachtet der allfälligen Nichteinhaltung von früheren Auflagen zu entscheiden. Die Einleitung von Massnahmen bei Nichteinhaltung von Auflagen obliege der Baupolizeibehörde der Gemeinde.