Diese betrafen die früher verfügten Auflagen, deren Einhaltung die Beschwerdeführerinnen anzweifelten. So hält das Protokoll fest, der Beschwerdegegner müsse bis Ende 2013 in der I.________ (OG/DG) Fenster mit Dreifach-Verglasung einbauen, den Nachweis erbringen, dass eine Schallisolation mit einer Dicke von 20/22 cm bestehe und eine Bestätigung einreichen, dass die Musikanlage in der Lounge durch einen Akustiker abgenommen worden sei.