b) Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV6 einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen. Der Vertrauensschutz setzt insbesondere voraus, dass sich die Angaben der Behörde auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit beziehen, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, zuständig war oder für zuständig gehalten werden durfte, dass die Unrichtigkeit des Bescheids nicht ohne weiteres erkennbar war und dass im Vertrauen auf die Auskunft nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wurden.7