Zudem sei anlässlich der Einigungsverhandlung vom 21. Oktober 2013 ausdrücklich vereinbart worden, dass zunächst alle früheren Auflagen erfüllt sein müssen. Indem der Regierungsstatthalter die Terrasse im Obergeschoss trotzdem bewilligt und in einem 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35- 35c N. 17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 6 separaten Projektänderungsverfahren gewisse Auflagen abgeändert habe, verstosse er gegen Treu und Glauben.