a) Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, die umstrittene Aussenterrasse im Obergeschoss und die damit verbundene Betriebserweiterung dürfe nicht bewilligt werden, da der Beschwerdegegner nicht alle Lärmschutzauflagen, die bei früher bewilligten Betriebserweiterungen verfügt wurden, erfüllt habe. Die beiden Gastgewerbebetriebe verursachten daher bereits jetzt übermässige Emissionen, weshalb aufgrund der notwendigen Gesamtbetrachtung eine erneute Erweiterung nicht zulässig sei. Zudem sei anlässlich der Einigungsverhandlung vom 21. Oktober 2013 ausdrücklich vereinbart worden, dass zunächst alle früheren Auflagen erfüllt sein müssen.