c) Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind, das heisst, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen sind und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe haben. Die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5