b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher, soweit sie einspracheberechtigt waren, und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerinnen haben sich am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecherinnen beteiligt und sind mit ihren Anliegen nicht durchgedrungen. Sie sind daher formell beschwert. Der Beschwerdegegner bestreitet jedoch, dass die Beschwerdeführerin 2 auch materiell beschwert sei. Ihre Parzelle befinde sich relativ weit entfernt; sie sei daher nicht mehr als jedermann betroffen und nicht einsprachebefugt.