5. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen am 18. Juli 2014 Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids und machen insbesondere geltend, die anlässlich der früher bewilligten Betriebserweiterungen verfügten Auflagen würden nicht oder nur teilweise eingehalten. Eine erneute Erweiterung der bewirteten Fläche dürfe nicht bewilligt werden, bevor all diese Auflagen erfüllt worden seien. Dies sei auch anlässlich einer Einigungsverhandlung vom 21. Oktober 2013 vereinbart worden und ergebe sich auch daraus, dass das ganze Gebäude mit beiden Gastgewerbebetrieben als eine einheitliche Anlage zu qualifizieren sei.