3. In der Folge entschied der Beschwerdegegner, nicht wie vorgesehen einen einzigen Betrieb auf mehreren Stockwerken zu betreiben, sondern zwei separate, voneinander 1 Akten des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli 2115/2010 betreffend Umbau OG/DG und Betriebserweiterung, Schreiben des Beschwerdegegners vom 27.9.2010 (p. 56) und Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom11.3.2011, Ziff. 6.2 (p. 112) 3