2. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen Beschwerde bei der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Mit Entscheid vom 20. September 2012 bestätigte die BVE den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes und ordnete, gestützt auf einen Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern, folgende Auflagen an: - Der maximale Schalldruckpegel beträgt im EG Leq 80 dB(A)/10s - Der maximale Schalldruckpegel beträgt im OG + DG Leq 75 dB(A)/10s - Die Türen und Fenster sind beim Abspielen von Musik über 75 dB(A) generell geschlossen zu halten.