betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 16. Juni 2014 (bbew 123/2013/ng; Erweiterung Terrasse Gastgewerbebetrieb) I. Sachverhalt 1. Im Erdgeschoss der Liegenschaft F.________ in Meiringen (Parzelle Meiringen Gbbl. Nr. G.________) befindet sich seit Langem der Gastgewerbebetrieb H.________. Im Jahr 2010 plante der Beschwerdegegner eine Erweiterung des Betriebes im Ober- und Dachgeschoss des Gebäudes. Mit Entscheid vom 11. März 2011 erteilte das 2