ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2014/80 Bern, 2. April 2015 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________ und Herrn D.________ Beschwerdegegner vertreten durch Herrn Fürsprecher E.________ sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Meiringen, Postfach 532, 3860 Meiringen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 16. Juni 2014 (bbew 123/2013/ng; Erweiterung Terrasse Gastgewerbebetrieb) I. Sachverhalt 1. Im Erdgeschoss der Liegenschaft F.________ in Meiringen (Parzelle Meiringen Gbbl. Nr. G.________) befindet sich seit Langem der Gastgewerbebetrieb H.________. Im Jahr 2010 plante der Beschwerdegegner eine Erweiterung des Betriebes im Ober- und Dachgeschoss des Gebäudes. Mit Entscheid vom 11. März 2011 erteilte das 2 Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Baubewilligung für den Umbau, bewilligte die Erweiterung der bestehenden Betriebsbewilligung A sowie die Ausdehnung der generellen Überzeitbewilligung auf die neuen Räumlichkeiten in den Obergeschossen. Er verfügte folgende, vom Beschwerdegegner selbst vorgeschlagene Massnahmen1, als Auflagen: - Eingangsbereich: Einbau einer zweiten Türe mit Schliessautomatik. - Türe Ostseite: Notausgang mit neuen Dichtungen versehen. - Fensterersatz: Die Fenster an der Südfassade sind durch 3fach verglaste Schallschutzfenster zu ersetzten. - Isolation: Isolation des ganzen Gebäudes, Fassade 20 cm, Dach 22 cm. - Akustiker: Beizug eines Akustikers, damit die Lautsprecher optimal ausgerichtet werden und die Lautstärke der Musik nicht unnötig aufgedreht werden muss. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Mit Entscheid vom 20. September 2012 bestätigte die BVE den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes und ordnete, gestützt auf einen Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern, folgende Auflagen an: - Der maximale Schalldruckpegel beträgt im EG Leq 80 dB(A)/10s - Der maximale Schalldruckpegel beträgt im OG + DG Leq 75 dB(A)/10s - Die Türen und Fenster sind beim Abspielen von Musik über 75 dB(A) generell geschlossen zu halten. Spätestens ab 22.00 Uhr sind die Türen und Fenster in jedem Fall geschlossen zu halten. - Der Eingang im Erdgeschoss muss so gestaltet bleiben, dass er den Zweck einer Schallschutzschleuse erfüllt. - Die Fumoirs im EG und im OG/DG sind ständig zu betreiben. - Im Freien darf keine Musik abgespielt werden. - Bei publikumsintensiven Anlässen und in den Nächten von Fr/Sa und Sa/So von 22.00 bis 03.30 Uhr sind drei klar erkennbare und uniformierte Personen als Ordnungsdienst einzusetzen. - Personenansammlungen im Freien (ausserhalb eines ordentlichen Terrassenbetriebes) sind auf geeignete Art und Weise zu verhindern bzw. nicht gestattet. 3. In der Folge entschied der Beschwerdegegner, nicht wie vorgesehen einen einzigen Betrieb auf mehreren Stockwerken zu betreiben, sondern zwei separate, voneinander 1 Akten des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli 2115/2010 betreffend Umbau OG/DG und Betriebserweiterung, Schreiben des Beschwerdegegners vom 27.9.2010 (p. 56) und Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom11.3.2011, Ziff. 6.2 (p. 112) 3 unabhängige Gastgewerbebetriebe durch zwei verschiedene Pächter führen zu lassen, den H.________ Club im Erdgeschoss und die I.________ Lounge in den Obergeschossen. Die Gastgewerbebetriebe verfügen heute je über eine separate Betriebsbewilligung A und eine generelle Überzeitbewilligung. 4. Am 14. Mai 2013 reichte der Beschwerdegegner bei der Gemeinde Meiringen ein Baugesuch ein für eine Erweiterung des Gastgewerbebetriebes I.________ im Obergeschoss. Die Erweiterung betrifft die Nutzung einer bestehenden Terrasse an der Nordfassade für eine Aussenbewirtschaftung mit etwa 20 Sitzplätzen und die Erweiterung der Betriebsbewilligung auf diesen Bereich. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen Einsprache ein und meldeten Rechtsverwahrung an. Mit Gesamtentscheid vom 16. Juni 2014 bewilligte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli das Vorhaben und hielt in einer Auflage fest, die Terrasse sei spätestens um 22.30 Uhr zu schliessen. 5. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen am 18. Juli 2014 Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids und machen insbesondere geltend, die anlässlich der früher bewilligten Betriebserweiterungen verfügten Auflagen würden nicht oder nur teilweise eingehalten. Eine erneute Erweiterung der bewirteten Fläche dürfe nicht bewilligt werden, bevor all diese Auflagen erfüllt worden seien. Dies sei auch anlässlich einer Einigungsverhandlung vom 21. Oktober 2013 vereinbart worden und ergebe sich auch daraus, dass das ganze Gebäude mit beiden Gastgewerbebetrieben als eine einheitliche Anlage zu qualifizieren sei. Eine zusätzlich bewirtete Terrasse im Obergeschoss werde die bereits übermässigen Lärmimmissionen verstärken. 6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,2 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt und die Gemeinde beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt, es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten und die Beschwerde sei abzuweisen. Nach dem Schriftenwechsel hat das Rechtsamt bei der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern einen Fachbericht eingeholt. Die 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4 Verfahrensbeteiligten erhielten anschliessend Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher, soweit sie einspracheberechtigt waren, und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerinnen haben sich am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecherinnen beteiligt und sind mit ihren Anliegen nicht durchgedrungen. Sie sind daher formell beschwert. Der Beschwerdegegner bestreitet jedoch, dass die Beschwerdeführerin 2 auch materiell beschwert sei. Ihre Parzelle befinde sich relativ weit entfernt; sie sei daher nicht mehr als jedermann betroffen und nicht einsprachebefugt. c) Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind, das heisst, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen sind und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe haben. Die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 räumlicher Hinsicht gegeben sein. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks. Die Einsprachebefugnis eines Nachbarn ist in der Regel zu bejahen, wenn dessen Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Allerdings kommt es nicht alleine auf bestimmte Distanzwerte an, denn der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen bestimmt werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind bei Vorhaben, die zu Immissionen führen können, Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 Metern zu Beschwerden legitimiert. Grundsätzlich reicht die Nachbarschaft so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens.5 d) Die Beschwerdegegnerin 2 ist Eigentümerin mehrerer Stockwerkeigentumseinheiten eines Gebäudes an der Strasse L.________ 1. Dieses befindet sich rund 35 m von den Gastgewerbebetrieben an der Strasse F.________ 2 entfernt an der gleichen Strasse. Das Gebäude liegt daher nahe genug, um von allfälligen Sekundärlärmimmissionen, die beim Zugang und Weggang von Gästen entstehen können, betroffen zu sein. Die Legitimation der Beschwerdeführerin 2 ist daher zu bejahen. Auf die Beschwerden beider Beschwerdeführerinnen ist einzutreten. 2. Einhaltung früher verfügter Auflagen a) Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, die umstrittene Aussenterrasse im Obergeschoss und die damit verbundene Betriebserweiterung dürfe nicht bewilligt werden, da der Beschwerdegegner nicht alle Lärmschutzauflagen, die bei früher bewilligten Betriebserweiterungen verfügt wurden, erfüllt habe. Die beiden Gastgewerbebetriebe verursachten daher bereits jetzt übermässige Emissionen, weshalb aufgrund der notwendigen Gesamtbetrachtung eine erneute Erweiterung nicht zulässig sei. Zudem sei anlässlich der Einigungsverhandlung vom 21. Oktober 2013 ausdrücklich vereinbart worden, dass zunächst alle früheren Auflagen erfüllt sein müssen. Indem der Regierungsstatthalter die Terrasse im Obergeschoss trotzdem bewilligt und in einem 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35- 35c N. 17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 6 separaten Projektänderungsverfahren gewisse Auflagen abgeändert habe, verstosse er gegen Treu und Glauben. b) Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV6 einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen. Der Vertrauensschutz setzt insbesondere voraus, dass sich die Angaben der Behörde auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit beziehen, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, zuständig war oder für zuständig gehalten werden durfte, dass die Unrichtigkeit des Bescheids nicht ohne weiteres erkennbar war und dass im Vertrauen auf die Auskunft nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wurden.7 c) Der Regierungsstatthalter führte am 21. Oktober 2013 eine Einigungsverhandlung durch. Aus dem Protokoll der Einigungsverhandlung8 ergibt sich, dass der Regierungsstatthalter zunächst einleitend festhielt, die Einspracherügen der Beschwerdeführerinnen beträfen teilweise Angelegenheiten aus der Vergangenheit und seien nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens. Um aber eine Einigung der Parteien zu ermöglich, diskutierte er trotzdem mit ihnen und der Gemeinde die mit seinem Entscheid vom 11. März 2011 verfügten Auflagen und deren Erfüllung. Am Ende der Verhandlung hielten die Beteiligten fest, eine Einigung sei vorläufig gescheitert, und sie listeten mehrere Pendenzen auf. Diese betrafen die früher verfügten Auflagen, deren Einhaltung die Beschwerdeführerinnen anzweifelten. So hält das Protokoll fest, der Beschwerdegegner müsse bis Ende 2013 in der I.________ (OG/DG) Fenster mit Dreifach-Verglasung einbauen, den Nachweis erbringen, dass eine Schallisolation mit einer Dicke von 20/22 cm bestehe und eine Bestätigung einreichen, dass die Musikanlage in der Lounge durch einen Akustiker abgenommen worden sei. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdegegner dafür sorgen müsse, dass im Aussenbereich im Erdgeschoss nach der Schliessung Stühle und Tische weggeräumt werden und die Gemeinde für die Durchsetzung dieser Auflage verantwortlich sei sowie dass die Gemeinde kläre, ob der Ordnungsdienst auflagengemäss jeweils aus drei Personen bestehe. Die Beschwerdeführerinnen stellten in Aussicht, ihre Einsprachen zurückzuziehen, sobald alle Pendenzen erfüllt seien. 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 7 Christoph Rohner, in St. Galler Kommentar zu Art. 9 BV, N 47 ff.; BVR 2000 S. 268 E. 3b mit Hinweisen 8 Vorakten, p. 92 ff., p. 95 f. 7 d) In der Folge bestätigte die Gemeinde, dass immer drei Personen als Ordnungsdienst vor den Gastgewerbebetrieben eingesetzt werden und dass die Fenster der Südfassade saniert worden seien.9 Der Beschwerdegegner reichte eine Bestätigung des Architekten mit Fotodokumentation zur Dicke der Isolation sowie eine Bestätigung betreffend die Installation eines Limiters zur Einhaltung des verfügten Musikschallpegels ein. Weiter hielt er fest, er werde dafür sorgen, dass der Pächter das Aussenmobiliar im Erdgeschoss nach Betriebsschluss immer wegräume.10 Anlässlich einer weiteren Verhandlung mit Augenschein vom 29. Januar 2014 hielten die Beschwerdeführerinnen fest, es seien aus ihrer Sicht nach wie vor nicht alle früher verfügten Auflagen eingehalten und sie hielten an ihren Einsprachen fest.11 Anschliessend gab der Regierungsstatthalter den Parteien mit Verfügung vom 3. Februar 2014 die Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen, und hielt fest, über das Baugesuch betreffend der Terrasse sei ungeachtet der allfälligen Nichteinhaltung von früheren Auflagen zu entscheiden. Die Einleitung von Massnahmen bei Nichteinhaltung von Auflagen obliege der Baupolizeibehörde der Gemeinde. e) Am 24. Februar 2014 reichte der Beschwerdegegner eine nachträgliche Projektänderung betreffend den Umbau des Ober- und Dachgeschosses ein (Verzicht auf einen Deckendurchbruch und eine interne Servicetreppe). Der Regierungsstatthalter bewilligte im separaten Verfahren bbew 2115/2010 die Projektänderung und passte zwei der mit Entscheid vom 11. März 2011 verfügten Auflagen an: Er hob die Auflage betreffend den Einbau einer zweiten Tür mit Schliessautomatik auf und hielt fest, die nachträglich eingebauten dreifachverglasten Fenster genügten, es seien keine speziellen Schallschutzfenster nötig.12 Die BVE hat diesen Entscheid gestützt auf einen Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei bestätigt.13 f) Der Regierungsstatthalter hat mit dem geschilderten Vorgehen weder gegen Treu und Glauben verstossen noch andere Verfahrensgrundsätze verletzt: Er hat den Beschwerdeführerinnen anlässlich der Einigungsverhandlung keine Zusicherung abgegeben, die vorliegend umstrittene Terrasse erst zu bewilligen, wenn die 9 Vorakten, p. 54 und p. 66 10 Vorakten, p. 55 ff. und p. 75 11 Vorakten, p. 97 ff. 12 Entscheid vom 26. Juni 2014, Verfahren bbew 2115/2010 13 Entscheid der BVE vom 30. März 2015 im Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2014/82 8 Beschwerdeführerinnen die früher verfügten Auflagen als erfüllt betrachten. Im Gegenteil hielt er ausdrücklich fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen seiner Ansicht nach das vorliegende Verfahren nicht betreffen. Die Auflistung offener Pendenzen, die er zusammen mit den Parteien vornahm, erfolgte nur im Hinblick auf eine mögliche Einigung der Parteien. Dass er nach dem Scheitern der Einigungsversuche das Verfahren zum Abschluss brachte und einen Entscheid fällte, verstösst daher nicht gegen den Vertrauensgrundsatz. Das Gleiche gilt für den Entscheid über das nachträgliche Projektänderungsgesuch vom 24. Februar 2014: Die nachträgliche Projektänderung betraf das im Verfahren bbew 2115/2010 bewilligte Umbau- bzw. Betriebserweiterungsvorhaben und musste daher separat in jenem Verfahren und nicht zusammen mit der hier umstrittenen Terrassenbewirtschaftung entschieden werden. Das Vorgehen des Regierungsstatthalters ist daher nicht zu beanstanden. g) Anders als die Beschwerdeführerinnen meinen, ist es zudem für das vorliegende Verfahren irrelevant, ob die mit Entscheid vom 11. März 2011 verfügten Auflagen vollständig erfüllt wurden oder nicht. Es ist zwar richtig, dass die lärmmässigen Auswirkungen der hier zur Diskussion stehenden Terrasse im Obergeschoss nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern die durch die beiden bestehende Betriebe verursachte bestehende Umweltbelastung ebenfalls zu berücksichtigen ist (Art. 8 und Art. 11 Abs. 3 USG). Die beiden Gastgewerbebetriebe verursachen aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen unabhängig von der Einhaltung der mit Entscheid vom 11. März 2011 verfügten Auflagen keine übermässigen Immissionen. Dies aus folgenden Gründen: Nachdem die Beschwerdeführerinnen den Entscheid des Regierungsstatthalters vom 11. März 2011 betreffend Betriebserweiterung bei der BVE angefochten hatten, liess diese eine Untersuchung durch die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik durchführen. Die Fachstelle nahm in der Nacht vom 18./19. Juni 2012 eine Beschallung der Räumlichkeiten mit der hauseigenen Musikanlage vor und führte an den relevanten Immissionspunkten in der Nachbarschaft Messungen durch. Diese ergaben, dass höchstens geringfügige Störungen in der Nachbarschaft auftreten, falls die Musikschallpegel auf 80 dB(A) im Erdgeschoss und auf 75 dB(A) im Obergeschoss begrenzt werden und Fenster und Türen beim Abspielen von Musik über 75 dB(A) sowie ab 22.00 Uhr geschlossen gehalten werden. Diese Massnahmen wurden in der Folgen von der BVE verfügt. Als im Juni 2012 die Untersuchung durch die Fachstelle stattfand, waren die von den Beschwerdeführerinnen geforderten Massnahmen noch nicht erfüllt, das heisst, weder Schallschutzfenster noch eine zweite Tür mit Schliessautomatik eingebaut und weder die 9 Isolierung des Gebäudes noch die Ausrichtung der Musikanlage überprüft. Dies bedeutet, dass die beiden Gastgewerbebetriebe auch ohne die mit Entscheid des Regierungsstatthalters vom 11. März 2011 verfügten Auflagen keine übermässigen Lärmimmissionen verursachen, sofern die verfügten Musikschallpegel und die weiteren von der BVE verfügten Auflagen eingehalten werden. Die Auflagen des Entscheides des Regierungsstatthalters vom 11. März 2011 hätten daher damals von der BVE aufgehoben werden können. Da der Beschwerdegegner die Ausführung der fraglichen Massnahmen aber freiwillig in Aussicht gestellt hatte, wurde auf die Aufhebung der Auflagen im Sinne einer zusätzlichen, aber nicht notwendigen Vorsorgemassnahme verzichtet. In der Zwischenzeit wurden die Auflagen in einem nachträglichen Projektänderungsverfahrens angepasst. Die nicht vollständige Erfüllung der mit Entscheid vom 11. März 2011 verfügten Auflagen bzw. deren in der Zwischenzeit erfolgte Anpassung hat somit nicht zur Folge, dass die von den Gastgewerbebetrieben des Beschwerdegegners verursachten Lärm- emissionen das zulässige Immissionsniveau überschreiten. 3. Terrasse im Obergeschoss / Lärmimmissionen a) Das umstrittene Vorhaben umfasst eine bestehende Aussenterrasse im Obergeschoss an der Nordseite des Gebäudes an der L.________ 2, die der Gastgewerbebetrieb I.________ neu als Fläche für Aussenbewirtung nutzen will. Der Zugang zur Terrasse erfolgt über eine Tür von den Räumlichkeiten der I.________ her. Es existiert zwar auch eine Aussentreppe, welche die Terrasse mit dem Hinterhof des Gebäudes verbindet. Dieser Zugang soll jedoch nur als Fluchtweg dienen. Die Vorinstanz verfügte, dass die Terrasse spätestens um 22.30 Uhr geschlossen werden müsse. Die Beschwerdeführerinnen befürchten, die neue Aussenbewirtung führe zu übermässigen Lärmimmissionen. b) Bei der umstrittenen Terrasse mit Aussenbewirtung handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 2 USG14 und Art. 2 Abs. 1 LSV15, deren Betrieb Lärmimmissionen verursachen kann. Diese sind, wenn sie schädlich oder lästig werden könnten, zu begrenzen. Dabei sind gemäss Art. 11 Abs. 2 USG zunächst unabhängig von der bestehenden Belastung die Emissionen soweit zu begrenzen, als dies technisch und 14 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 15 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 10 betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Wenn aber feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Für Lärm sind diese so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Der Bundesrat hat gestützt auf diese Bestimmungen des USG in der LSV und in den Anhängen dazu Belastungsgrenzwerte für verschiedene Lärmarten festgelegt. Diese Grenzwerte sind aber auf typischen Industrie- und Gewerbelärm zugeschnitten und lassen sich nicht ohne Weiteres auf Gastgewerbebetriebe übertragen, da deren Lärm überwiegend durch menschliches Verhalten und nicht durch Maschinen verursacht wird (z.B. Musik, Lachen, Klirren von Gläsern, Unterhaltungen der Gäste usw.). Da die LSV für solche Lärmimmissionen weder Immissions- noch Planungswerte enthält, beurteilt die Bewilligungsbehörde die Lärmimmissionen im Einzelfall nach Art. 15 USG, unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Bei der umstrittenen Terrasse handelt es sich um eine Neuanlage. Es sind daher die Planungswerte gemäss Art. 25 USG massgebend, das heisst, es dürfen höchstens geringfügige Störungen auftreten.16 Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt im Rahmen der Einzelfallbeurteilung neben der zonenmässigen Zuordnung und der entsprechenden Empfindlichkeitsstufe auch den Charakter des Lärms, den Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten.17 c) Sowohl gemäss dem alten Baureglement der Gemeinde Meiringen vom 27. Oktober 1994 als auch nach dem neuen, erst teilweise rechtskräftigen Reglement vom 9. Juni 2013, das im Zeitpunkt der Baugesuchseinreichung bereits öffentlich aufgelegen hat, befinden sich die beiden Gastgewerbebetriebe und alle massgeblichen Immissionspunkte in der Nachbarschaft in Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe III, in der gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV mässig störende Betriebe zugelassen sind. d) Die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei, die den H.________ bereits 2012 im Verfahren betreffend Betriebserweiterung und Umbau des Ober- und 16 BGE 123 II 325 E. 4. d/bb, 137 II 30 E. 3.4, BGer 1C_161-164/2013 vom 27.2.2014 E. 3.3 17 BGer 1C_161-164/2013 vom 27.2.2014 E. 3.3 und BGE 133 II 292 E. 3.3 je mit Hinweisen 11 Dachgeschosses untersuchte18, hat im Auftrag des Rechtsamtes am 21. Oktober 2014 erneut eine Untersuchung durchgeführt. In ihrem Fachbericht vom 31. Oktober 2014 hält sie Folgendes fest: Gastgewerbebetriebe / Betriebskonzepte: In der Liegenschaft F.________ 1 befänden sich zwei separat geführte Gastgewerbebetriebe mit unterschiedlichen Konzepten, der H.________ im Erdgeschoss und die I.________ in den Obergeschossen. Der H.________ mit Pub-Charakter umfasse einen Ausschankraum mit 60 Sitzplätzen, eine Tanzfläche, ein Fumoir mit 15 Sitzplätzen und im Bereich der Südfassade eine Aussenterrasse mit drei Tischen und zwölf Sitzplätzen. Der Eingang befinde sich in der Südfassade im Erdgeschoss. Die I.________ mit Lounge-Charakter umfasse einen Ausschankraum mit 45 Sitzplätzen und ein Fumoir mit acht Sitzplätzen und werde über eine Aussentreppe an der Ostfassade des Gebäudes erschlossen. Für den H.________ sei ein maximaler Schalldruckpegel von Leq 80 dB(A)/10s bewilligt, für die I.________ ein solcher von Leq 75 dB(A)/10s. Die umstrittene Aussenterrasse befinde sich an der Nordfassade des Gebäudes auf dem Niveau des Obergeschosses und sei vom Lokalinnern (I.________) über eine separate Tür an der Nordfassade zu erreichen. Gemäss dem Betriebskonzept sei im Aussenbereich kein musikalisches Angebot vorgesehen. Betrieblicher Lärm: Als die von den Lärmimmissionen der Terrasse am stärksten betroffenen Punkte seien die Hotelzimmer des Hotel K.________ auf der nördlich gelegenen Parzelle Nr. J.________ in einer Distanz von etwa 20 m ermittelt worden. Die geplante Bewirtschaftung der Terrasse mit rund 20 Sitzplätzen könne in der nächsten Nachbarschaft Lärmimmissionen generieren (Gespräche, Diskussionen, Gläserklirren, etc), die bisher nicht vorhanden gewesen seien. Der Standort der Terrasse sei von der L.________ abgewandt und befinde sich in der zweiten „Bautiefe“. Bei dieser Terrasse sei die Lärmvorbelastung – beispielsweise durch Strassenverkehr oder Passanten – kleiner, als dies auf der Südseite bei den bestehenden Aussensitzplätzen des H.________ der Fall sei. Massgebend sei weiter das Zeitfenster, in dem die Aussensitzplätze betrieben würden: Erfahrungsgemäss seien Lärmimmissionen beim ordentlichen Betrieb von Aussensitzplätzen in Zonen mit ES III bis um 22.00 Uhr nicht 18 Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik vom 28. Juni 2012, Akten des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli 2115/2010 betreffend Umbau OG/DG und Betriebserweiterung sowie Projektänderung, p. 194 bis 199 12 als erheblich störend einzustufen. Nach diesem Zeitpunkt, also ab Beginn der Nachtruhe, könnten aber auch bei einer pflicht- und ordnungsgemässen Führung einer Aussenterrasse die Lärmimmissionen mehr als nur geringfügig störend sein. Sekundärlärm: Durch die Schaffung der neuen Aussenterrasse können der Gastgewerbebetrieb mehr Gäste bedienen, was mit einer Zunahme des Publikumsverkehrs und damit einer Zunahme von Sekundärlärmimmissionen einhergehen könne. Erfahrungsgemäss verursache aber eine Aussenterrasse in der vorgesehenen Grössenordnung nur eine geringe Erhöhung der Sekundärlärmimmissionen. Unter Berücksichtigung des Betriebskonzeptes und bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung (GGG19) seien insgesamt nur höchstens geringfügige Störungen in der am stärksten von den Sekundärlärmimmissionen betroffenen Anwohnerschaft zu erwarten. Allerdings könne eine Benützung der Terrassenaussentreppe (Fluchtweg) durch Gäste, insbesondere nach 22.00 Uhr, zu übermässigen Lärmimmissionen führen. Zusammenfassend hält die Fachstelle in ihrem Bericht fest, dass der Betriebslärm der Bewirtschaftung der Aussenterrasse unter Berücksichtigung des Betriebskonzeptes sowie des Standortes nach 22.00 Uhr mehr als höchstens geringfügige Störungen in der Nachbarschaft verursachen könne. Damit die Lärmimmissionen als höchstens geringfügig eingestuft werden könnten, sind laut der Fachstelle folgende Auflagen notwendig: - Der maximale Schalldruckpegel beträgt im OG + DG Leq 75 dB(A)/10s - Die Türen und Fenster sind beim Abspielen von Musik generell geschlossen zu halten. Spätestens ab 00:30 Uhr sind die Türen und Fenster in jedem Fall geschlossen zu halten. - Im OG/DG ist ein Fumoir zu betreiben. - Im Freien darf keine Musik abgespielt werden. - Bei publikumsintensiven Anlässen und in den Nächten von Fr/Sa und Sa/So von 22.00 bis 03.30 Uhr sind drei klar erkennbare und uniformierte Personen als Ordnungsdienst einzusetzen. - Personenansammlungen im Freien (ausserhalb eines ordentlichen Terrassenbetriebes) sind auf geeignete Art und Weise zu verhindern bzw. nicht gestattet. - Die Aussenbewirtschaftung ist spätestens um 22.00 Uhr einzustellen und es ist dafür zu sorgen, dass danach Gäste keine Speisen und/oder Getränke im Freien konsumieren. - Es ist mittels geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Aussentreppe an der Nordfassade des Lokals nicht als Zu- und/oder Weggang für das Publikum genutzt wird. Der Publikumsverkehr von und zur Aussentreppe hat ausschliesslich über die bestehenden gastgewerblich genutzten Räumlichkeiten im OG zu erfolgen. 19 Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11) 13 e) Die Fachstelle legt in ihrem Bericht nachvollziehbar dar, dass die Aussenterrasse bis 22.00 Uhr nicht als störend einzustufen ist, sie aber Lärmimmissionen verursachen kann, die ab Beginn der Nachtruhezeit um 22.00 Uhr mehr als nur höchstens geringfügig störend sind. Diese Beurteilung überzeugt: Sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten sind heute Gastgewerbebetriebe mit Aussensitzplätzen und bewirtschafteten Terrassen sehr verbreitet. In Zentrumsbereichen, Kern- und gemischten Zonen werden solche Anlagen tagsüber und in den früheren Abendstunden in der Regel nicht als störend eingestuft, sofern sie keinen Musikbetrieb haben. Ab Beginn der Nachtruhezeit werden die Lärmemissionen der Aussensitzplätze von Gastgewerbebetrieben dagegen von den Anwohnern häufig als störend wahrgenommen, da der Umgebungslärm generell tiefer ist, dass Ruhebedürfnis zunimmt und bereits einzelne Gespräche, Gläserklingen oder Lachen deutlich wahrgenommen werden und zu Weckreaktionen führen können. Die hier umstrittene Terrasse mit rund 20 Sitzplätzen befindet sich in einer Mischzone im Kernbereich von Meiringen mit ES III. Im Standortgebäude selbst befinden sich nur zwei Gastgewerbebetriebe, Wohnungen sind keine vorhanden. Das nächstliegende, am meisten von den Emissionen der Terrasse betroffene Gebäude ist das Hotel K.________. Dessen Inhaber hat sich unter der Bedingung der Beschränkung der Öffnungszeit bis maximal 22.00/22.30 Uhr mit dem Terrassenbetrieb einverstanden erklärt.20 In den anderen umliegenden Gebäude befinden sich einerseits Dienstleistungs-, Kleingewerbe- und Gastgewerbebetriebe sowie andererseits Wohnungen. In dieser Umgebung führt der geplante Terrassenbetrieb, sofern keine Musik abgespielt wird, bis zu Beginn der Nachtruhezeit um 22.00 Uhr zu nicht mehr als höchstens geringfügig störendem Betriebslärm. Auch der Sekundärlärm durch das Verhalten der Besucher bei der Ankunft und beim Verlassen des Lokals ist bis 22.00 Uhr als höchstens geringfügig störend einzustufen: Wie die Fachstelle überzeugend darstellt, führt eine Aussenterrasse in der geplanten Grösse nur zu einer geringen Zunahme der Gäste und des Sekundärlärm. Der Zu- und Weggang der Gäste zur Terrasse erfolgt nicht über den Hinterhofbereich, sondern über die Räume der I.________ und deren bestehenden Zugang auf der Ostseite des Gebäudes, der zur L.________ führt. Die geringfügigen zusätzlichen Immissionen werden nicht im ruhigeren strassenabgewandten Bereich beim Hotel K.________ entstehen, sondern im Bereich der 20 Vorakten, p. 20 f. 14 L.________, wo die Umgebungsgeräusche höher sind (Strassenverkehr, Passanten, Bach). Die von der Fachstelle prognostizierte, nur sehr geringfügige Zunahme der Sekundärlärmimmissionen vermag zudem die von den Gastgewerbebetrieben verursachte Gesamtbelastung nicht in relevanter Weise zu steigern: Die Fachstelle hat die durch die Gäste der beiden bestehenden Gastgewerbebetriebe verursachten Sekundärlärmimmissionen bisher stets als höchstens geringfügig eingestuft, dies sogar nach 22.00 Uhr und bis zum Ende der bewilligten Überzeit.21 Die geringfügigen zusätzlichen Immissionen der Gäste der Terrasse, die vor 22.00 Uhr entstehen, sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die Gesamtbelastung so zu steigern, dass sie mehr als geringfügig stören wird. Die Aussenbewirtschaftung der Terrasse der I.________ im OG kann daher mit Auflagen bewilligt werden. f) Die Fachstelle fordert mehrere Massnahmen, damit die durch den geplanten Terrassenbetrieb verursachten Lärmimmissionen in der nächsten Nachbarschaft höchsten geringfügig sind und die Aussenbewirtschaftung bewilligt werden kann (vgl. Bst. d vorstehend). Dazu gehört, dass die Aussenbewirtschaftung jeweils spätestens um 22.00 Uhr eingestellt wird und die Aussentreppe an der Nordfassade von den Gästen nicht als Zu- oder Weggang benutzt wird. Beide Massnahmen sind, wie vorstehend dargelegt, notwendig, damit der Betrieb ab Beginn der Nachtruhezeit zu nicht mehr als nur geringfügigen Störungen führt und übermässige Sekundärlärmimmissionen im Hinterhofbereich verhindert werden. Sie sind auch ohne Weiteres betrieblich möglich und auch zumutbar, da sie nur geringfügig vom Betriebskonzept des Beschwerdegegners abweichen. Der Beschwerdegegner hat sich denn auch in seinen Schlussbemerkungen generell mit den von der Fachstelle vorgeschlagenen Massnahmen einverstanden erklärt Auch die anderen von der Fachstelle vorgeschlagenen Massnahmen sind erforderlich, damit die Lärmimmissionen des Terrassenbetriebs höchsten geringfügig sind. So darf beispielsweise keine Musik im Freien abgespielt werden und es sind ausserhalb der bewilligten Zeiten der Terrasse Personenansammlungen im Freien zu verhindern. Sämtliche dieser zusätzlich von der Fachstelle vorgeschlagenen Massnahmen sind aber 21 Akten des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli 2115/2010 betreffend Umbau OG/DG und Betriebserweiterung sowie Projektänderung, p. 194 ff. (Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik vom 28. Juni 2012); Beschwerdeakten RA Nr. 110/2014/82, Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik vom 31. Oktober 2014 betreffend Verzicht auf interne Verbindungstreppe 15 bereits mit Entscheid der BVE vom 20. September 2012 als Auflagen verfügt worden und auch Bestandteil der Betriebsbewilligung der I.________. Diese Massnahmen gelten nach wie vor und müssen nicht nochmals verfügt werden. g) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Vorhaben zu Recht bewilligt hat, aber zusätzliche Auflagen anzuordnen sind, wobei insbesondere die Öffnungszeit der Terrasse auf maximal bis 22.00 Uhr zu beschränken ist. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend zu ergänzen und kann im Übrigen bestätigt werden. 4. Zusammenfassung und Kosten a) Die Beschwerdeführerinnen dringen mit ihrem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, nicht durch. Sie gelten daher grundsätzlich als unterliegend. Da aber zusätzliche Auflagen anzuordnen sind, gilt auch der Beschwerdegegner als teilweise unterliegend. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten den Beschwerdeführerinnen zu drei Vierteln und dem Beschwerdegegner zu einem Viertel aufzuerlegen. b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV22). Davon haben die Beschwerdeführerinnen Fr. 900.00 und der Beschwerdegegner Fr. 300.00 zu tragen. c) Die Parteien haben im Umfange ihres Obsiegens Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV23 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG24). Im vorliegenden Fall sind der gebotene Zeitaufwand mit einfachem Schriftenwechsel und Schlussbemerkungen sowie die Bedeutung der Streitsache als unterdurchschnittlich zu werten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 23Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 24 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 16 Parteivertreter aus einem anderen Verfahren zwischen den Parteien bereits über Aktenkenntnis verfügten. Die Schwierigkeit des Prozesses ist angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens von maximal 40 % als angemessen. Dies ergibt ein Honorar von Fr. 4'960.00. Der Anwalt der Beschwerdeführerinnen macht Parteikosten von insgesamt Fr. 3'059.10 geltend (Honorar Fr. 2'750.00, Auslagen Fr. 82.50, Mehrwertsteuern Fr. 226.60). Dies gibt bezüglich der Höhe des Honorars zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings ist die Beschwerdeführerin 1 mehrwertsteuerpflichtig25 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nur zur Hälfte zu berücksichtigen.26 Dies ergibt Parteikosten von Fr. 2'945.80. Der Anwalt des Beschwerdegegners macht Parteikosten von Fr. 7'150.45 geltend (Honorar Fr. 6'500.00, Auslagen Fr. 120.80, Mehrwertsteuern Fr. 529.65). Das geltend gemachte Honorar überschreitet die angemessen Ausschöpfung des Gebührenrahmens. Die Parteikostenentschädigung des Beschwerdegegners wird festgesetzt auf Fr. 5'487.25 (Honorar Fr. 4'960.00, Auslagen Fr. 120.80, Mehrwertsteuern Fr. 406.45). Davon habe die Beschwerdeführerinnen dem Beschwerdegegner drei Viertel, ausmachend Fr. 4'115.45 zu ersetzten. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteikostenentschädigung von einem Viertel ihrer Parteikosten, ausmachend Fr. 736.45 zu bezahlen. III. Entscheid 25 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 26 VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014, E. 6 17 1. Ziff. 3.2.1 des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramtes Interlaken- Oberhasli vom 16. Juni 2014 wird wie folgt abgeändert und ergänzt: - Die Aussenbewirtung ist spätestens um 22.00 Uhr einzustellen und es ist dafür zu sorgen, dass danach Gäste keine Speisen und/oder Getränke im Freien konsumieren. - Es ist mittels geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Aussentreppe an der Nordfassade des Lokals nicht als Zu- und/oder Weggang für Gäste genutzt wird. Der Publikumsverkehr von und zur Aussenterrasse hat ausschliesslich über die bestehenden gastgewerblich genutzten Räumlichkeiten im OG zu erfolgen. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken- Oberhasli vom 16. Juni 2014 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 900.00, den Beschwerdeführerinnen und zu einem Viertel, ausmachend Fr. 300.00, dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführerinnen haften für ihren gesamten Anteil solidarisch. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerinnen haben dem Beschwerdegegner eine Parteikostenentschädigung von Fr. 4'115.45 (inkl. Mehrwertsteuern) zu bezahlen. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteikostenentschädigung von Fr. 736.45 (inkl. hälftigem Mehrwertsteueranteil) zu bezahlen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt C.________, als Gerichtsurkunde - Herrn Fürsprecher E.________, als Gerichtsurkunde - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, A-Post 18 - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Meiringen, eingeschrieben - Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, Herrn Patrick Schmid, Schermenweg 5, Postfach 7571, 3001 Bern, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 5 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Rf