3. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf Fr. 4’800.-- festgelegt. Davon werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 Fr. 1’050.--, dem Beschwerdeführer 3 Fr. 1’400.-- und dem Beschwerdeführer 4 Fr. 2'350.-- zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. a) Der Beschwerdeführer 4 hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'326.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen.