d) [ergänzt, vormals Bst. c] dass die mobile Auffangwanne wie auch der Anhänger für die Zwischenlagerung der Schlempe in den Monaten November bis April sowie den maximal 20 frei wählbaren Tagen in den Monaten Mai bis Oktober nach der letzten Leerung vor dem Wochenende ausgewaschen werden müssen und dass diese in der übrigen Zeit, wenn der Betrieb verboten ist, nur leer und gewaschen im Freien stationiert werden dürfen. 38