"3.2.1 Zur Reduktion der Emissionen im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung gelten die Auflagen: a) [unverändert] dass die Kartoffeln nur im geschlossenen Gebäude und nur mit elektrischen Kochern gekocht werden dürfen, b) [ergänzt] dass die mobile Auffangwanne wie auch der Anhänger für die Zwischenlagerung der Schlempe in den Monaten November bis April sowie den maximal 20 frei wählbaren Tagen in den Monaten Mai bis Oktober nach dem Brennvorgang stets zugedeckt werden muss und der Anhänger mit einer wasserdichten Unterlage auszukleiden ist.