1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 vom 20. Februar 2013 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom 3. Juli 2014, der Beschwerde des Beschwerdeführers 3 vom 9. Juli 2014 und der Beschwerde des Beschwerdeführers 4 vom 8. Juli 2014 werden Ziffer 3.1.2 und Ziffer 3.2.1 des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 6. Juni 2014 angepasst/ergänzt. Sie lauten neu wie folgt (Ergänzungen/Änderungen kursiv):