Insgesamt führt dies zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer 4 den Beschwerdeführenden 1 und 2 Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'326.60 und dem Beschwerdeführer 3 Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'361.40 zu ersetzen hat. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 haben dem Beschwerdeführer 4 jeweils Parteikosten in der Höhe von 1'385.75 zu ersetzen. 52Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 53 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 37 III. Entscheid