des Streitgegenstands und den umstrittenen Rechtsfragen ist die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Nach dem Gesagten erscheint ein Honorar von Fr. 7'500.-- als angemessen. Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdeführers 3 wird daher auf Fr. 8'722.85 (Honorar Fr. 7'500.00, Auslagen Fr. 576.70, Mehrwertsteuer Fr. 646.15) gekürzt. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Kostennote des Anwalts des Beschwerdeführers 4 geben zu keinen Bemerkungen Anlass.