Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG53). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als überdurchschnittlich zu werten, da neben dem Gesamtentscheid zusätzlich eine Verfügung der Vorinstanz angefochten wurde, sich die Parteien sowohl als Beschwerdeführende als auch als Beschwerdegegner zur Streitsache zu äussern hatten und das Rechtsamt der BVE diverse Instruktionsschritte vornahm (schriftliche Fragen an Beschwerdeführer 4, Augenschein, Vorschlag von Auflagen), zu welchen die Parteien Stellung zu nehmen hatten. Angesichts