Beschwerden gegen den Gesamtentscheid vom 6. Juni 2014 zuzuordnen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden 1 und 2 beläuft sich auf Fr. 6'489.95 (Honorar Fr. 5'812.50, Auslagen Fr. 196.70, Mehrwertsteuer Fr. 480.75). Diejenige des Anwalts des Beschwerdeführers 3 beträgt 36