Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten erscheint es gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 bezüglich ihrer Beschwerde gegen den Gesamtentscheid vom 6. Juni 2014 zur Hälfte als obsiegend gelten, der Beschwerdeführer 3 bezüglich seiner Beschwerde zu einem Viertel und der Beschwerdeführer 4 bezüglich seiner Beschwerde zur Hälfte. Entsprechend der Gewichtung bei den Verfahrenskosten ist schliesslich auch bei den jeweiligen Parteikosten ein Drittel des Aufwands der Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 25. Januar 2013 und zwei Drittel des Aufwands den