Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Gesamtentscheid vom 6. Juni 2014 gelten alle Beschwerdeführenden als teilweise obsiegend. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten erscheint es gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 bezüglich ihrer Beschwerde gegen den Gesamtentscheid vom 6. Juni 2014 zur Hälfte als obsiegend gelten, der Beschwerdeführer 3 bezüglich seiner Beschwerde zu einem Viertel und der Beschwerdeführer 4 bezüglich seiner Beschwerde zur Hälfte.