Hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers 4 gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 25. Januar 2013 gilt dieser als vollumfänglich unterliegend, so dass er diesbezüglich die Parteikosten der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie des Beschwerdeführers 3 ganz zu tragen hat. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Gesamtentscheid vom 6. Juni 2014 gelten alle Beschwerdeführenden als teilweise obsiegend.