d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers 4 gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 25. Januar 2013 gilt dieser als vollumfänglich unterliegend, so dass er diesbezüglich die Parteikosten der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie des Beschwerdeführers 3 ganz zu tragen hat.