unterliegt er mit zwei weiteren, untergeordneten Anträgen vollständig. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführer 4 hinsichtlich seiner Beschwerde zur Hälfte als unterliegend zu bezeichnen, während dem die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 diesbezüglich zusammen ebenfalls zur Hälfte unterliegen. Im Zusammenhang mit den Beschwerden gegen den Gesamtentscheid vom 6. Juni 2014 (wozu auch die Kosten des Augenscheins gehören) führt dies zusammenfassend dazu, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 Fr. 1’050.--, der Beschwerdeführer 3 Fr. 1’400.-- und der Beschwerdeführer 4 Fr. 1’750.-- an Verfahrenskosten zu tragen haben.