Denselben Antrag auf ein geschlossenes System stellte auch der Beschwerdeführer 3 in seiner Beschwerde, allerdings in einem Eventualbegehren. Sein Hauptantrag auf Bauabschlag und seine weiteren Eventualanträge werden dagegen vollumfänglich abgewiesen. Dies führt dazu, dass die BVE den Beschwerdeführer 3 hinsichtlich seiner Beschwerde zu drei Vierteln und entsprechend den Beschwerdeführer 4 zu einem Viertel als unterliegend erachtet. Der Beschwerdeführer 4 schliesslich obsiegt mit seinem Hauptantrag auf unbeschränkten Betrieb teilweise, indem ihm in den Sommermonaten zusätzlich 20 frei wählbare Betriebstage zugestanden werden.