Die Beschwerden gegen den Gesamtentscheid vom 6. Juni 2014 sind allesamt teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 stellten einzig den Antrag auf Realisierung eines geschlossenen Systems. Dieser Antrag wird zwar abgewiesen, allerdings haben sie damit erreicht, dass die von der Vorinstanz verfügten Auflagen ergänzt/verschärft wurden. Bezüglich dieser Beschwerde rechtfertigt es sich daher, die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie den Beschwerdeführer 4 je hälftig als unterliegend zu bezeichnen. Denselben Antrag auf ein geschlossenes System stellte auch der Beschwerdeführer 3 in seiner Beschwerde, allerdings in einem Eventualbegehren.