eine zusätzliche Gebühr von Fr. 600.-- erhoben. Insgesamt betragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit Fr. 4’800.--. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer 4 unterliegt mit seiner Beschwerde vom 20. Februar 2013 gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 25. Januar 2013 vollumfänglich, so dass er die dafür anfallenden Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu tragen hat.