In Anwendung der erwähnten Be-stimmungen werden die Pauschalen für die Beschwerde gegen die Verfügung auf Fr. 900.-- und für die drei Beschwerden in der Hauptsache auf je Fr. 1’800.-- festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Dementsprechend werden die Pauschalen auf je zwei Drittel, d.h. auf 600.-- bzw. je Fr. 1’200.-- reduziert. Für den Augenschein vom 3. Dezember 2014 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 600.-- erhoben.