Der Beschwerdeführer 4 reichte sowohl gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 25. Januar 2013 als auch gegen den Gesamtentscheid vom 6. Juni 2014 je eine Beschwerde ein, von den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie vom Beschwerdeführer 3 ging je eine Beschwerde gegen den Gesamtentscheid ein. In Anwendung der erwähnten Be-stimmungen werden die Pauschalen für die Beschwerde gegen die Verfügung auf Fr. 900.-- und für die drei Beschwerden in der Hauptsache auf je Fr. 1’800.-- festgelegt.