b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anlässlich des Augenscheins und anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die weiteren, von den Parteien beantragten Beweismittel (Beschwerdeführer 3: Befragung/Beizug eines zusätzlichen Brennexperten, Höhenmessung der Kamine durch Vermessungsbüro, Sanierungskonzept Kamine, Zeugenbefragung, Augenschein bei anderer Brennerei, Beschwerdeführer 4: Nachbarbefragung) kann daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren.