Die BVE erachtet es aber als zulässig, dass der Beschwerdeführer 4 in den Monaten Mai bis Oktober an zusätzlich maximal 20 frei wählbaren Tagen brennen darf; auch mit dieser leichten Ausdehnung ist der Betrieb – in Anbetracht der zusätzlich verfügten Auflagen – als emissionsarm und zonenkonform einzustufen. Eine Aufhebung der zeitlichen Beschränkung dagegen würde zu weit führen, da der vorliegende Betrieb nicht auf das ganzjährliche stationäre Brennen ausgelegt, sondern nach wie vor als mobile Brennerei konzipiert ist. Aus diesem Grund kommt allerdings auch ein geschlossenes System zur Aufbewahrung der Schlempe nicht in Frage.