Die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 vom 20. Februar 2013 gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 25. Januar 2013 wird daher abgewiesen. Weiter zeigt sich, dass der umstrittene Betrieb als emissionsarm und damit zonenkonform gelten kann, allerdings nur mit einer Ergänzung der von der Vor-instanz formulierten Auflagen und mit der Aufrechterhaltung der zeitlichen Beschränkung auf die Monate November bis April. Die BVE erachtet es aber als zulässig, dass der Beschwerdeführer 4 in den Monaten Mai bis Oktober an zusätzlich maximal 20 frei wählbaren Tagen brennen darf;