a) Zusammenfassend ist die heutige Ausgestaltung des stationären Betriebs der mobilen Schnapsbrennerei am Standort in Reutigen nicht von der ursprünglichen Baubewilligung vom 3. Juli 2006 umfasst und unterliegt sowohl der Baubewilligungspflicht als auch der Anlagegenehmigungspflicht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 vom 20. Februar 2013 gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 25. Januar 2013 wird daher abgewiesen.