c) Mit der vom Regierungsstatthalteramt verfügten Auflage soll sichergestellt werden, dass die für den Betrieb vorgesehenen vier Parkplätze auch als solche genutzt und nicht vorübergehend oder dauernd als Lagerfläche zweckentfremdet werden. Wie die Markierung erfolgt, ist letztlich dem Beschwerdeführer 4 überlassen, solange Besucher und Lieferanten eindeutig erkennen können, welche Flächen Parkplätze darstellen. Eine eindeutige Signalisation jedes Parkplatzes kann dabei ausreichen; eine unveränderliche Bodenmarkierung ist nicht zwingend. Allerdings ist zu beachten, dass jeder einzelne Parkplatz entsprechend zu kennzeichnen ist.