b) Der Beschwerdeführer 4 verlangt die Aufhebung dieser Auflage. Die Umsetzung der Auflage, wonach die bestehenden vier Parkplätze als solche zu markieren seien, sei nicht möglich, da es sich beim Parkplatz um einen Kiesplatz handle. Eine dauerhaft und örtlich unveränderliche Markierung des Kiesplatzes sei nicht möglich. Sofern mit der Auflage eine Asphaltierung verlangt werde, sei die Massnahme unverhältnismässig. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass die Parkplätze bereits durch ein entsprechendes, am Gebäude angebrachtes Hinweissignal gekennzeichnet seien.