Die entsprechende Auflage lässt sich auf Art. 4 Abs. 1 LSV stützen und ist verhältnismässig. Neben dieser Begrenzung der Einsatzzeit der Kreissäge entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers 4 ist im Lichte dieser Bestimmung auch die von der Vorinstanz verfügte Auflage, wonach Säge, Obsthäcksler und andere lärmige Maschinen nur im Innern des Gebäudes bei geschlossener Türe betrieben werden dürfen, gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer 4 vermag nicht überzeugend darzulegen, wieso diese Auflage betrieblich nicht umsetzbar sein sollte.