Aus den vom Beschwerdeführer 4 gemachten Aussagen zur Einsatzzeit der Kreissäge (vgl. E. 8d) lässt sich schliessen, dass ihm zwei Einsatztage pro Monat an je maximal drei Stunden Einsatzdauer ausreichen, um das für den Betrieb der Brennerei notwendige Holz zuzuschneiden. Auf einen Einsatz der Säge an Wochenenden kann er dabei verzichten, wie er im vorinstanzlichen Verfahren selber ausführte.48 Die entsprechende Auflage lässt sich auf Art. 4 Abs. 1 LSV stützen und ist verhältnismässig.