e) Für bewegliche Geräte und Maschinen ist zudem Art. 4 Abs. 1 LSV zu beachten. Danach müssen deren Aussenlärmemissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Bst. a) und die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird (Bst. b). Hierzu ordnen die Vollzugsbehörden betriebliche und bauliche Massnahmen sowie Massnahmen für den fachgerechten Unterhalt an (Art. 4 Abs. 2 LSV).