31 Abs. 2 LSV ergibt, weniger stark ins Gewicht. Gemäss den unbestritten gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers 4 ist die Kreissäge ca. zwei Mal pro Monat während maximal drei Stunden pro Einsatztag in Betrieb (Stellungnahme vom 16. September 2014), was im vorliegenden Entscheid mittels Auflage sichergestellt wird. Weitere lärmverursachende Maschinen wie etwa der Obsthäcksler befinden sich im Innern des Gebäudes und stellen auch keine dauernde Lärmquelle dar. Dazu kommt der Lärm durch den Kunden- und Betriebsverkehr, welcher aber mit rund 45 BGE 123 II 325 E. 4c/cc. 46 BGE 1C_114/2014 vom 13. November 2014, E. 2.5; BGE 137 II 30, E. 3.4; URP 2002 S. 688.