LSV). Als Stichtag für die Abgrenzung von Alt- und Neuanlagen gilt grundsätzlich das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985.45 Die hier umstrittene stationäre Schnapsbrennerei entstand im Jahr 2006. Es handelt sich daher um eine neurechtliche Anlage, so dass – entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid – die Planungswerte einzuhalten sind. Die entsprechenden Belastungsgrenzwerte für Industrieund Gewerbelärm ergeben sich aus dem Anhang 6 der LSV. Sie betragen in der ES III 60 dBA tagsüber und 50 dBA nachts.