Der Beschwerdeführer 4 bringt vor, die Auflage, wonach lärmige Maschinen nur im Innern des Gebäudes bei geschlossener Türe betrieben werden dürfen, sei hinsichtlich der Motorsäge rechtswidrig. Der Betrieb einer Motorsäge alle zwei bis drei Wochen während einem Tag sei nicht bewilligungspflichtig. Es könne ihm daher in diesem Zusammenhang von vornherein keine Auflage auferlegt werden. Zudem seien die Grenzwerte für die anwendbare Lärmempfindlichkeitsstufe nicht überschritten. Der gelegentliche Betrieb der Kreissäge entspreche daher den gesetzlichen Anforderungen. Auch sei die Auflage nicht umsetzbar, da es für das Sägen im Innern an Platz fehle.