8. Lärmemissionen a) Das Regierungsstatthalteramt verfügte im vorinstanzlichen Entscheid vom 6. Juni 2014, dass die Mittagsruhe von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr und die Nachtruhe ab 22.00 Uhr einzuhalten sei und dass Säge, Obsthäcksler und andere lärmige Maschinen nur im Innern des Gebäudes bei geschlossener Türe betrieben werden dürfen. Bezüglich der Kreissäge führte die Vorinstanz aus, diese werde vom Beschwerdeführer 4 alle 14 bis 24 Tage mitgebracht und während maximal einem Tag eingesetzt. Selbst in der Wohnzone seien gelegentliche lärmige Tätigkeiten hinzunehmen; dies gelte umso mehr für die Mischzone.