Auch dürfte eine solche Erhöhung mit einem verkraftbaren finanziellen Aufwand verbunden und damit für den Beschwerdeführer 4 zumutbar sein. Für die Umsetzung erachtet die BVE eine Frist von rund drei Monaten ab Datum des vorliegenden Entscheids als angemessen. Eine Erhöhung des Kamins auf der südlichen Dachseite auf das geforderte Mass würde den Austrittspunkt des Rauchs im Vergleich zum heutigen Zustand nur unwesentlich erhöhen, da dieser die gesetzlichen Vorgaben nur ganz knapp unterschreitet. Unter diesen Umständen ist die Verhältnismässigkeit einer Erhöhung zu verneinen, weshalb hinsichtlich des Kamins auf der südlichen Dachseite auf eine entsprechende Auflage verzichtet wird.