d) Um den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen, ist der Beschwerdeführer 4 mittels Auflage zu verpflichten, den nördlichsten Kamin soweit zu erhöhen, dass dessen Kaminmündung den Dachfirst um mindestens 0.5 m überragt. Da dieser Kamin die gesetzlichen Vorgaben derzeit deutlich unterschreitet, ist die Massnahme zum Erreichen des angestrebten Ziels (genügend hoher Austritt des Rauchs, um die Gefahr von negativen Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu reduzieren) erforderlich und geeignet. Auch dürfte eine solche Erhöhung mit einem verkraftbaren finanziellen Aufwand verbunden und damit für den Beschwerdeführer 4 zumutbar sein.