Nach den Empfehlungen ist jedoch die Kaminmündung als relevante Messhöhe zu betrachten; diese befindet sich bei den vorliegenden Kaminen mit Kaminhut wenige Zentimeter weiter unten, so dass der Kamin auf der südlichen Dachseite die Mindestvorgabe um etwas mehr als einen Zentimeter unterschreitet. Der dritte Kamin, 39 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 40 Seit 1. Januar 2015 in Art. 89 Abs. 3 BauV geregelt, vorher in Art. 16 LHV (Lufthygieneverordnung, LHV; BSG 823.111). 41 Vorakten pag. 23. 28