Nach Art. 89 Abs. 3 BauV39 sind hinsichtlich der Mindesthöhe von Kaminen die Empfehlungen des Bundes (Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Version 2013) verbindlich.40 Danach müssen die Kaminmündungen bei Holzfeuerungsanlagen, welche – wie vorliegend – gesamthaft eine Feuerungswärmeleistung unter 70 kW haben, den höchsten Gebäudeteil (Dachfirst) um mindestens 0.5 m überragen (Ziffer 3 der Empfehlungen).