Zudem bestätigte er am Augenschein erneut, ausschliesslich naturbelassenes Holz zu verwenden. Die am Augenschein beobachtete Rauchentwicklung anlässlich des Einfeuerungsprozesses war denn auch sehr bescheiden und kaum erkennbar. Damit gilt der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid als eingehalten und die Feuerungsanlage erfüllt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der LRV. Auf Emissionsmessungen oder weitere Untersuchungen kann verzichtet werden. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer 3 mit Stellungnahme vom 28. Januar 2015 eingereichten Aufnahmen nichts.